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    Änderungen bei den Beitragssätzen zur Krankenversicherung
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    Änderungen bei den Beitragssätzen zur Krankenversicherung

    (19.08.2005) Zum 1. Juli 2005 hat der Gesetzgeber eine Änderung bei der paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingeführt. Ab Mitte des Jahres müssen Versicherte der GKV einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen (§ 241a SGB V). Dieser Sonderbeitrag wird nicht wie bisher üblich je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert, sondern ist ausschließlich von dem Versicherten selber zu tragen.

    Allerdings sind die Kassen gleichzeitig per Gesetz angehalten, ihren durchschnittlichen Beitragssatz ab dem 01. Juli 2005 um ebenfalls 0,9 Prozentpunkte abzusenken. Von dieser Beitragssenkung profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils hälftig – das heißt Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen 0,45 Prozent weniger.

    Zeitgleich zusätzlicher Pflichtbeitrag und Beitragssenkung zum 01. Juli 2005 – dies mag auf den ersten Blick etwas verwirrend erscheinen. Was kommt dabei unterm Strich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber heraus?

    Die vom Arbeitgeber geleistete Beitragszahlung zur Krankenversicherung seiner Beschäftigten reduziert sich um 0,45 Prozent – ein Schritt also in Richtung Senkung der Lohnnebenkosten. Der Arbeitnehmer trägt hingegen eine zusätzliche Belastung von 0,45 Prozent: Der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent und die Entlastung von 0,45 Prozent ergibt die zu zahlende Differenz von 0,45 Prozent. Ein Beispiel: Bei einem beitragspflichtigen Einkommen vom 2.500 Euro zahlt der Versicherte jetzt 11,25 Euro im Monat mehr. Die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitragssatz fließen den Krankenkassen unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen zu.

    Auch die freiwillig in der GKV und die privat versicherten Beschäftigten sind von der Einführung des Sonderbeitrags betroffen. Die Beitragssätze, die der Bemessung des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung zu Grunde liegen (§ 257 SGB V), sinken hier ebenfalls um 0,9 Prozentpunkte, so dass sich der Arbeitgeberzuschuss vermindert. Entsprechendes gilt auch für den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für freiwillig oder privat versicherte Rentner nach § 106 SGB VI.

    Ausgenommen vom zusätzlichen Beitragssatz sind Familienversicherte und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe.


    Dr. med. Anja Lütke, freie Mitarbeiterin der Deutschen Diabetes-Klinik des Deutschen Diabetes-Zentrums an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Leibniz-Zentrum für Diabetes-Forschung

    Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, Berlin, 15. Juni 2005


     

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