Neue Richtlinie zur Definition "schwerwiegende chronische Krankheiten" beschlossen
(23.01.2004) Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten und Krankenkassen hat am 22. Januar 2004 die Richtlinie zur Definition „schwerwiegende chronische Krankheiten“ beschlossen.
Diese neue Richtlinie sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (wenigstens ein Jahr lang, nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 (Kapitel 2, SGB XI) vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 % (§ 30 BVG) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % (§ 56 SGB VII) vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der oben genannten Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Die Diagnose Diabetes mellitus allein ist damit noch kein Kriterium für die Feststellung einer „schwerwiegenden chronischen Krankheit“, sondern es müssen hierzu mindestens zwei der oben genannten Kriterien erfüllt sein. Damit werden aber viele Diabetiker von der neuen Regelung profitieren. Für sie gilt dann die niedrigere Belastungsgrenze bei Zuzahlungen für medizinische Leistungen und Arzneimittel. Sie liegt bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Für alle anderen Versicherten gilt eine Grenze von zwei Prozent.
Die neue Richtlinie und ihre Auswirkungen sollen regelmäßig überprüft werden.
Prof. Dr. med. Werner Scherbaum, Deutsches Diabetes-Forschungsinstitut Düsseldorf Quelle: Pressestelle des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten und Krankenkassen, www.g-ba.de |