Podologengesetz verabschiedet
(01.02.02) Nahezu unbemerkt von der deutschen Öffentlichkeit, insbesondere von der "Diabetesszene" ist das Podologengesetz (Gesetz über den Beruf der Podologen und Podologinnen) mit Zustimmung des Bundesrates und auf Beschluss des Bundestages in Kraft getreten.
Für die Versorgung von Menschen mit einem diabetischen Fußsyndrom stellt die Unterstützung durch fachlich geprüfte Podologen eine wesentliche Maßnahme dar, die auch darauf hinzielt die Häufigkeit von Amputationen bei Diabetikern zu reduzieren.
Parallel dazu ist auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Während der Begriff "medizinischer Fußpfleger" und "medizinische Fußpflegerin" bisher nur an wenigen Stellen eine staatliche Prüfung als Grundlage hatte, wird dies in Zukunft obligatorisch. Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" führen will, bedarf der Erlaubnis und der vorgeschriebenen umfangreichen Ausbildung.
Ausbildungsziel Podologe/Podologin
Die Ausbildung zum "Podologen" soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes insbesondere dazu befähigen allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, krankhafte Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch angezeigte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform 2 Jahre, in Teilzeitform höchstens 4 Jahre. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie steht unter der Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit spezialisierten Einrichtungen, an denen podologische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen. Dies sind insbesondere die speziellen Fußambulanzen.
Der theoretische und praktische Unterricht beinhaltet u.a. die folgenden Blöcke:
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde Sprache und Schrifttum einschließl. Dokumentation von Befunden, Benutzung und Auswertung von Fachliteratur sowie fachbezogene Terminologie Fachbezogene Physik und Chemie Anatomie Physiologie Allgemeine Krankheitslehre Spezielle Krankheitslehre einschließl. Innere Medizin und Geriatrie, Diabetes mellitus, diabetische Folgeschäden am Fuß, Hauterkrankungen, rheumatische Erkrankungen u. a. Hygiene und Mikrobiologie Erste Hilfe und Verbandtechnik Prävention und Rehabilitation Psychologie, Pädagogik und Soziologie Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde Theoretisched Grundlagen der podologischen Behandlung Fußpflegerische Maßnahmen Podologische Behandlungsmaßnahmen Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung Podologische Materialien und Hilfsmittel
Die praktische Ausbildung für Podologinnen und Podologen beinhaltet 280 Stunden und muss in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, in denen podologische Behandlungsmaßnahmen qualifiziert durchgeführt werden. Diese beinhalten u. a.
Fußpflegerische Maßnahmen Podologische Behandlungsmaßnahmen Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung Podologische Materialien und Hilfsmittel.
Das Podologengesetz ist nachzulesen im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002, Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 04. Januar 2002.
Prof. Dr. med. W. Scherbaum, Deutsches Diabetes-Forschungsinstitut Düsseldorf, 28.01.02
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