Diabetes Deutschland

 

Autofahren

Studien zeigen, dass Diabetiker im Straßenverkehrt statistisch nicht häufiger Unfälle verursachen als Personen ohne Diabeteserkrankung auch. Trotzdem sind einzelne Menschen mit Diabetes insbesondere bei Insulintherapie wegen der Unterzuckerungsgefahr im Straßenverkehrt gefährdet. Die Kraftfahreignung dieser Patientengruppe ist daher gesetzlich reglementiert.

Treten Unterzuckerungen während des Autofahrens auf, kann die Fahrfähigkeit durch das eingeschränkte Reaktionsvermögen vorübergehend beeinträchtigt sein, bis hin zur Fahrunfähigkeit. Alkohol verstärkt die Unterzuckerungsgefahr noch zusätzlich. Es sind aber nicht alle Diabetiker gleichermaßen gefährdet: Betroffen ist vor allem, wer Insulin spritzt oder Tabletten einnimmt, welche die körpereigene Insulinausschüttung fördern (z. B. Sulfonylharnstoffe). Die typischen Warnzeichen der Unterzuckerung sind Nervosität, Schweißausbruch, Zittern, Blässe, Hungergefühl und Herzrasen. Diese Beschwerden können schon bei milden Unterzuckerungen auftreten. Bei einem weiteren Abfall des Blutzuckers machen sich die Folgen der Minderversorgung des Gehirns bemerkbar und es kommen Sehstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen, Sprachstörungen und/oder ein Kribbeln bzw. Taubheitsgefühl hinzu. Es gibt aber auch Diabetiker, bei denen sich die Unterzuckerung so plötzlich und ohne typische Warnzeichen einstellt, dass der Betroffene nicht mehr rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen kann: er wird schlagartig handlungsunfähig, d. h. die Fahrtauglichkeit ist nicht mehr gegeben.

Insulinpflichtige Diabetiker, die einen Führerschein machen wollen, müssen sich durch einen Verkehrsmediziner untersuchen lassen. Die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, wenn regelmäßige Stoffwechselkontrollen und eine intensive Schulung nachgewiesen werden können. Wegen der möglichen Unterzuckerungen müssen Diabetiker jedoch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einhalten (z. B. immer Traubenzucker o. ä. griffbereit haben).
Lediglich für Kraftfahrzeuge der Klasse II (Lastwagen, Omnibusse und andere Fahrzeuge zur Personenbeförderung) wird die Fahrerlaubnis bei insulinpflichtigem Diabetes in aller Regel nicht erteilt. Für insulinpflichtige Diabetiker, die zu schweren Unterzuckerungen neigen, besteht ein generelles Fahrverbot.

Aktuelle Gesetzesbestimmungen

Die aktuellen Gesetzesbestimmungen zur Kraftfahreignung von Diabetikern sind in der sechsten Auflage der „Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung“ (2000) festgelegt. Hier heißt es u. a.:

  1. „Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien ... neigt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
  2. Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer überhaupt neu eingestellt wird, ist so lange nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, bis die Einstellphase durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage ... abgeschlossen ist.
  3. Bei ausgeglichener Stoffwechsellage sind im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker, die mit Diät, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt werden, in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1* sicher zu führen.
  4. Wer als Diabetiker mit Insulin behandelt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2** gerecht zu werden. Ausnahmen setzen außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind. Neben regelmäßigen ärztlichen Kontrollen sind Nachbegutachtungen im Abstand von höchstens 2 Jahren erforderlich.
  5. Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp behandelt werden, sind in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden, wenn vor der Genehmigung eine gute Stoffwechselführung ohne Hypoglykämien über etwa 3 Monate vorlag. Nachbegutachtungen sind im Abstand von höchstens 3 Jahren erforderlich.“

 

*   Fahrzeuge der Klassen A, B, B + E (Motorräder und PKW)

**         Fahrzeuge der Klassen C, C + E, D, D + E (Lkw, Omnibusse und Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung und Anhänger)


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