Wie kann ein Diabetiker sich für Reisen im Ausland krankenversichern?
Antwort von Dr. med. Hermann Finck, Leitender Medizinaldirektor Kreisgesundheitsamt Fulda, Fachbeirat www.diabetes-deutschland.de, November 2002:
Aus meiner Sicht gibt es zwei verschiedene Problemlösungen.
1. Es ist keineswegs so, dass Private Auslangskrankenversicherungen die Leistungen für bekannte Vorerkrankungen generell ausschließen. Diesbezüglich müssen die Versicherungsbedingungen detailliert beachtet werden und auf Leistungsausschlüsse geprüft werden. Im Zweifelsfall empfehle ich einen "Probeantrag" zu stellen, der zunächst keine Kosten verursacht und zur Folge hat.
2. Für den Fall, dass eine Auslandskrankenversicherung wegen bestehender Vorerkrankungen oder wegen des Alters nachweislich nicht abgeschlossen werden kann, hat die gesetzliche Krankenversicherung ( in Ihrem Fall die TKK) die Behandlungskosten gemäß §18 Abs.3 SGB V zu übernehmen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich den Wortlaut des § 18 Abs. 3 SGB V anbei: § 18 Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland (3) "Ist während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor beginn des Auslandsaufenthaltesfestgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der Sie im Inland entstanden wären und für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären."
Daraus folgere ich, dass Diabetiker in ihrer Reisefreudigkeit nicht durch die Krankenversicherung eingeschränkt sind und insbesondere auch nicht mit Ihrem privaten Vermögen eintreten müssen.
Erstellt am: 27.11.2002 Aktualisiert am: 09.12.2002
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