Auch beim Autofahren gibt es immer wieder Unsicherheiten über die rechtlichen Regelungen bezüglich des Diabetes. Hier werden noch einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Diese Informationen sollen keine Rechtsberatung ersetzen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsbeistand.
Hier eine Übersicht über diesen Artikel:
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist festgelegt, dass nur der am Straßenverkehr teilnehmen darf, der keinen anderen Teilnehmer gefährdet.
Die Fahrtauglichkeit eines Menschen mit Diabetes wird in Deutschland nach den Richtlinien des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" beurteilt.
Für insulinbehandelte Menschen gilt:
Der Führerschein für die Klassen der Gruppe 1 kann grundsätzlich erworben werden. Voraussetzungen hierfür sind:
- Auftretende Unterzuckerungen müssen zuverlässig erkannt und behandelt werden können
- Die Stoffwechsellage wird regelmäßig ärztlich untersucht
- Es werden regelmäßig Blutzuckerselbstkontrollen durchgeführt (ein Blutzuckertagebuch muss geführt werden)
- Die von der Straßenverkehrsbehörde geforderten Auflagen werden erfüllt.
- Führerscheinklassen der Gruppe 2 können prinzipiell nicht erworben werden. Laut der "Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahreignung" vom Ausschuß Soziales der DDG gibt es Ausnahmen (z.B. Existenzgefährdung), die in einem ausführlichen Gutachten im einzelnen zu beschreiben sind. Regelmäßige Nachbegutachtung im Abstand von maximal 2 Jahren sind dann erforderlich.
Für Menschen , die mit Diät oder Tabletten behandelt werden, gelten diese Einschränkungen nicht. Lediglich die mit Sulfonylharnstoffen (z.B. Euglucon®, Amaryl®) Behandelten müssen zum Erwerb eines Führerschein der Gruppe 2 eine ausgeglichene Stoffwechsellage über mindestens 3 Monate nachweisen.
- labiler Stoffwechsellage (z.B. Neueinstellung)
- wenn man Unterzuckerungen nicht oder erst sehr spät bemerkt
- fortgeschrittenen Folgeerkrankungen an Nieren, Augen oder Nerven
- Durchblutungsstörungen am Herz oder Gehirn Ø schlecht eingestelltem Bluthochdruck
- vorzeitiger Alterserscheinung (schlechte Reaktionsfähigkeit, Konzentrationsmängel)
- anderen Komplikationen am Auge (z.B. erhöhter Augeninnendruck)
Der behandelnde Arzt ist aber an seine Schweigepflicht gebunden und darf solche Diagnosen nicht an Dritte (auch nicht an Behörden) weiterleiten. Es bleibt daher jedem selbst überlassen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und bei den oben genannten Komplikationen auf das Führen eines KfZ zu verzichten.
- Bei Führerscheinneuerwerb müssen Fragen zum Gesundheitszustand wahrheitsgemäß beantwortet werden
- Ein Führerscheininhaber mit Führerschein der Gruppe 1, der erst nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis an Diabetes erkrankt, ist nicht verpflichtet, dieses nachzumelden
- Zu einer Meldung kann es jedoch bei Neuantrag, Verlust des Führerscheins oder durch Äußerungen über den Diabetes auf Ämtern, Behörden und bei der Polizei kommen
- Vor Fahrtantritt Blutzucker messen, insbes. wenn längere Fahrten geplant sind oder Unterzuckerungssymptome erst spät wahrgenommen werden
- Gewohnte Tagesverteilung von Insulin und Kohlenhydraten beibehalten
- Nach der Gabe von Insulin erst essen, dann Fahrt antreten
- Bei längeren Fahrten: alle 2 Std. Blutzucker-Kontrolle
- Kein Alkohol vor und während der Fahrt
- Nachtfahrten wegen des ungewohnten Rhythmus vermeiden
- Bei labiler Stoffwechsellage, Neueinstellung oder weitreichender Folgeerkrankungen auf das Fahren verzichten
- Ausreichend Not-BE´s und lang wirksame Kohlenhydrate griffbereit ins Auto legen
- am Unfallort muss man nur Angaben zu den Personalien machen
- man braucht keine Fragen zum Unfallhergang zu beantworten
- insbesondere bei schweren Unfällen einen Anwalt hinzuziehen
- Den Diabetes sollten Sie zunächst möglichst nicht erwähnen
- Niemals direkt eine Unterzuckerung als Unfallursache angeben
- direkte Fragen der Polizei (z.B. nach einem Diabetes) wahrheitsgemäß beantworten
- Regeln für Kraftfahrer beachten
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt den Schäden , auch wenn eine Unterzuckerung als Unfallursache gilt (lt. HUK-Versicherung). Sie hat aber die Möglichkeit, einen Teil der Schadenssumme vom Unfallverursacher zurückzufordern.
- Immer ausreichend Not-BE´s griffbereit im Auto haben
- für Ausnahmesituationen, z.B. Stau oder Autopanne, auch längerwirkende Kohlenhydrate (Obst, Kekse, Zwieback...) mitführen
- Bei Verdacht auf eine Unterzuckerung möglichst sofort am Straßenrand halten (auch auf der Autobahn!) und die Unterzuckerung behandeln
- Nach der Unterzuckerung erst Blutzucker-Kontrolle, um sicherzustellen, dass die volle Reaktionsfähigkeit wiederhergestellt ist
Claudia Lenden, Diabetesberaterin DDG;
Prof. Dr. me.d Werner A. Scherbaum, Deutsches Diabetes-Zentrum, Leibniz-Zentrum an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Dieser Beitrag wurde inhaltlich zuletzt im Januar 2005 aktualisiert