Diabetes und Behinderung
Eine Behinderung liegt dann vor, wenn eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung vorhanden ist. Wenn sich mehrere Beeinträchtigungen sich beeinflussen, ist die Gesamtauswirkung maßgebend (z.B. Diabetes und Folgeerkrankungen). Die Auswirkungen werden in Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100% eingeteilt.
Hier eine Übersicht über diesen Artikel:
Einleitung
Eine Behinderung liegt dann vor, wenn eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung vorhanden ist. Wenn sich mehrere Beeinträchtigungen sich beeinflussen, ist die Gesamtauswirkung maßgebend (z.B. Diabetes und Folgeerkrankungen). Die Auswirkungen werden in Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100% eingeteilt. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50% vor.
Für Diabetes gelten folgende Eingruppierungsrichtlinien:
- 10%: durch Diät oder Diät in Verbindung mit nicht auf die Insulinproduktion wirkenden Medikamenten (z.B. Glucophage®, Glucobay®) einstellbar - 20%: wie oben und Sulfonylharnstoffe (z.B. Euglucon®, Amaryl®) einstellbar - 30%: wie oben und ergänzende Insulininjektionen einstellbar - 40%: durch Diät und alleinige Insulininjektionen einstellbar - 50%: schwer einstellbar (häufig bei Kindern), auch gelegentlich bei schweren Hypoglykämien
Folgeerkrankungen werden zusätzlich berücksichtigt und führen unter Umständen zu einer Erhöhung der GdB. Als schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50%. Nach dem Schwerbehindertengesetz bekommen Betroffene sogenannte Nachteilsausgleiche und Hilfen, um im Beruf, in Alltag und Gesellschaft nicht benachteiligt zu sein.
Nachteilsausgleiche ab einem GdB von 50%:
- Besonderer Kündigungsschutz nach Ablauf der Probezeit - 1 Woche Zusatzurlaub im Jahr - Ablehnung von Überstunden möglich - Arbeitshilfen am Arbeitsplatz (z.B. rollstuhlgerecht) - bevorzugte Berücksichtigung bei betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen - steuerfreie Pauschbeträge in Abhängigkeit von der Höhe des GdB - ADAC-Mitgliedsbeitrag für die Hälfte des Normaltarif
Nachteilsausgleiche ab einem GdB von 70% und Merkzeichen "G" bzw "AG:
- alle oben genannten Nachteilsausgleiche - Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Eigenanteil 120 DM/Jahr) - Kfz-Steuerermäßigung um ~ 12,5% - bei beruflicher Nutzung des Kfz: bei Bedarf Beihilfe zum Kfz-Umbau - Pauschbetrag vom Finanzamt für Fahrten bis 3000 km ohne Nachweis - erhöhte Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z.Z. 1.04 statt 0,70 DM pro Kilometer)
Besonderer Kündigungsschutz:
- Kündigungsschutz gilt ab Antragstellung - gilt nach Ablauf der Probezeit - Arbeitgeber kann nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigen - Hauptfürsorgestelle holt Stellungnahme des Personalrates, des Arbeitsamtes, der Schwerbehindertenvertretung und des Arbeitnehmers ein - Nicht kündigen oder in Auflösungsvertrag einwilligen, ohne mit Fachleuten gesprochen zu haben! - Regelung gilt nicht für Betriebe mit weniger als 4 Mitarbeitern
Besondere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Nachteilsausgleiche sind möglich, man kann auf diese verzichten, allerdings nicht auf den besonderen Kündigungsschutz.
Beantragung eines Schwerbehindertenausweises
- Informationen und Antragsformulare bei Stadt- oder Gemeindeverwaltung anfordern - Antragstellung beim Versorgungsamt - Alle behandelnden Ärzte der letzten 5 Jahre angeben (werden damit von der Schweigepflicht der Behörde gegenüber entbunden) - Alle Dokumente vorher kopieren Ø Dauer des Anerkennungsverfahren: ~ ½ bis 1 Jahr
Widerspruchsmöglichkeiten:
- bei Ablehnung des Antrags - bei zu niedriger Einstufung - bei Rückstufung
Gültigkeit des Ausweises:
- in der Regel 5 Jahre - danach Rückgabe oder Antrag auf Verlängerung - nach 10 Jahren in der Regel Neubeantragung notwendig - ab Antragstellung (also auch rückwirkend) - man kann den Ausweis aber auch vor Ablauf der 5 Jahre zurückgeben, wenn die Nachteile überwiegen
Gleichstellung:
- Kann beantragt werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30% (§4 Schwerbehindertengesetz) - Gleichstellung bezieht sich lediglich auf den Kündigungsschutz - Antragstellung beim Arbeitsamt - Möglichkeit, einen Schwerbehindertenarbeitsplatz zu erlangen, wenn Arbeitssuche bislang erfolglos blieb - Sicherstellung des Arbeitsplatzes, wenn Kündigung droht - Kann zeitlich befristet werden - Gleichgestellte werden dem Arbeitgeber auf die Schwerbehindertenarbeitsplätze angerechnet - Arbeitsamt hat das Recht, beim Arbeitgeber Auskunft über evtl. geplante Kündigung einzuholen
Kinder und Jugendliche:
- GdB meist zwischen 40 und 60% - Festlegung gilt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr - Ausweis erhält das Merkzeichen "H" (=Hilflos), weil die Kinder bis zu einem gewissen Grad der Selbstständigkeit auf die ständige Unterstützung der Eltern angewiesen sind. - Steuerfreibetrag für die Eltern: 7200DM/Jahr - Kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlängert werden - Evtl. Probleme bei Ausbildungsplatz und Führerschein - Schwerbehinderte werden bei der Bewerbung um einen Studienplatz bevorzugt angenommen, zusätzlich Bonus-Punkte auf die Abitur-Note bei Numerus-clausus-Fächern
Claudia Lenden, Diabetesberaterin DDG; Prof. Dr. med. Werner A. Scherbaum, Deutsches Diabetes-Zentrum, Leibniz-Zentrum an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Dieser Beitrag wurde inhaltlich zuletzt im Januar 2005 aktualisiert |